Nach eigenen Vorstellungen medizinisch Versorgt
20. November 2020
Kann man seinen Willen nicht uneingeschränkt äussern, ist nicht immer klar, wie bei einer medizinischen Behandlung verfahren werden soll. Doch hier gibt es Instrumente, um dies zu regeln, beispielsweise die Patientenverfügung.
Was ist eine Patientenverfügung und wofür ist sie gut?
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, worin Sie festhalten können, welchen medizinischen Behandlungen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen.
Wer kann eine Patientenverfügung erstellen, und wie hat diese auszusehen?
Jede urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung erstellen und unterzeichnen. Sie muss dem freien Willen entsprechen und unterschrieben werden. Eine Beurkundung der Patientenverfügung braucht es nicht. Es empfiehlt sich aber, die Patientenverfügung alle zwei Jahre neu zu datieren und zu unterschreiben oder anzupassen.
Was bedeutet Urteilsfähigkeit?
Jede Person, von deren vernunftgemässem Handeln man ausgehen kann, ist urteilsfähig. Das Alter, geistige Behinderungen, psychische Störungen oder andere Gründe können ausschlaggebend für eine Urteilsunfähigkeit sein - so weit das Gesetz. Eine generelle Urteilsfähigkeit liegt nur in den allerwenigsten Fällen vor. Daher klären Ärzte zum Beispiel vor einer Operation ab, ob ein Patient oder eine Patientin den Nutzen und die Risiken des Eingriffs, allfällige Behandlungsalternativen oder einen Behandlungsverzicht versteht und in diesem Wissen entscheiden kann. Das beurteilt dann letztlich der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin.
Wie wird verfahren, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?
In diesem Fall greift das Erwachsenenschutzrecht. Das sieht Vertretungspersonen in folgender Reihenfolge vor: einen Beistand oder eine Beiständin, einen Ehe- oder eingetragenen Partner im gleichen Haushalt, eine im gleichen Haushalt lebende Person und dann Nachkommen, Eltern und Geschwister. Kann keine dieser Personen eruiert werden, bestimmt die Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde eine Vertretungsperson.
Stimmen zur Vorsorge
Eveline Moser, Filialleitung Biel-Seeland
Dank meines Vorsorgeauftrages entscheide ich selbst, wer mich vertreten soll, falls ich urteilsunfähig werde. So schütze ich meine Liebsten. Für den Fall, dass ich urteilsunfähig werde, haben sie bereits genügend Sorgen und müssen sich nicht noch mit öffentlichen Ämtern auseinandersetzen. Die Pro Senectute oder die KESB helfen mit Informationen und Vorlagen auch bei der Erstellung des Vorsorgeauftrages.Sabine Bouron, Pflegedienstleitung Genf
Bevor wir das Thema "Vorsorge" mit unseren Kunden ansprechen, vergehen meist einige Besuche, sodass unsere Mitarbeitenden ein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Wir hatten aber auch schon Kunden, die es direkt beim ersten Kennenlernen thematisieren. Beispielsweise erst kürzlich bei einer Kundin: Unsere Mitarbeitende sah beim Eintreten, dass die Dame an ihrer Wohnungstüre schriftliche Anweisungen angebracht hatte, wie bei einem Krankenhausaufenthalt die Katze zu betreuen wäre. Unsere Mitarbeiterin beglückwünschte sie zu diesem Arrangement und knüpfte im weiteren Gespräch daran an. Ich finde zudem, dass sich Fachleute zu diesem wichtigen Thema mehr austauschen sollten.Daniel Spiess, Filialleitung Schwyz/Uri/Glarus
Man weiss nie, was das Leben für einen bereithält. Gerade für ältere Menschen finde ich es deshalb wichtig, die eigene Vorsorge aktiv anzugehen. Wenn man frühzeitig einen Vorsorgeauftrag erstellt, kann man voraussetzen, dass die eigenen privaten Angelegenheiten von einem Familienmitglied und nicht von der KESB gesteuert werden. Somit kann man sich ein Stück Selbstbestimmung erhalten.